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Sonntag, 20. Mai 2012

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Der Inhalt sämtlicher mit uns geschlossener Liefer- und Leistungsverträge richtet sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Änderungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns akzeptiert und schriftlich vereinbart worden sind. Widersprechende Einkaufsbedingungen entfalten keine Wirksamkeit.

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebote und Unterlagen

2.1. Unser Angebot ist freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

2.2. So weit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sind, so weit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

3. Zahlungsbedingungen, Preise, Mindermengenaufschlag

3.1. Der vereinbarte Preis gilt für den umseitig spezifizierten Lieferumfang. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ am Tag der Lieferung, ausschließlich Verpackung.
Wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen ist, kommt sie in jeweils gesetzlicher Höhe zum genannten Preis hinzu.
Ändert sich während der Laufzeit dieses Vertrages die gesetzliche Mehrwertsteuer, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung durchzuführen.
Ändern sich innerhalb oder nach Ablauf von vier Monaten seit Abschluss dieses Vertrages unsere Einkaufspreise oder sonstigen Kostenelemente, sind wir berechtigt, bei Lieferungen, die nicht innerhalb der ersten vier Monate erfolgen sollten, die vereinbarten Preise entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

3.2. Bei sogenannten Kleinaufträgen von kleiner als 1.000,- € bzw. kleiner als 250,- € müssen wir uns vorbehalten, einen Mindermengenaufschlag zu berechnen, der 20 % bzw. 50 % des Auftragswertes ausmacht.

3.3. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

3.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen an den Käufer bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

4. Lieferzeit

4.1. Angaben über die  Lieferfrist sind unverbindlich, so weit nicht schriftlich ausdrücklich der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.

4.2. Der Beginn der von uns angebotenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verschiebt sich der Beginn der Lieferzeit angemessen.

4.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

4.4. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über, wenn dieser in Annahmeverzug geraten ist.

4.5. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und –termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

4.6. Kommen wir nach der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen in weiteren Verzug, kann der Käufer sofern er zumindest glaubhaft macht, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist,  für jede weitere Verzugswoche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4.7. Sowohl Schadensersatzansprüche als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung des Käufers, die über diese Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen; das gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

4.8. Beruht der Lieferverzug ohne unser Verschulden auf nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten, haften wir hierfür nicht.

5. Kündigung, Unmöglichkeit

5.1. Wir sind berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer mit seinen Abnahmeverpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung oder mit seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung in Verzug kommt.

5.2. So weit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, wir haben die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

5.3. Sofern Ereignisse im Sinne der höheren Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung der Lieferung schwerwiegend verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen, kann der Vertrag angemessen angepasst werden. So weit  dies wirtschaftlich  nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Sachmängel

6.1. Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist, dass der Käufer etwaige Sachmängel uns gegenüber unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich gerügt hat. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vom Vertrag nicht umfasst sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.2. So weit ein Sachmangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels durch Nachbessern oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

6.4. Schlägt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels fehl, wobei uns bei Mangelbeseitigung zwei Nachbesserungsversuche zustehen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen.

6.5. Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.6. Sachmängel verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.

7. Sonstige Schadensersatzansprüche

7.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.

7.2. So weit eine Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch für Ansprüche gegen unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.3. So weit dem Käufer nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 12 Monaten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu  deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8.4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung unverzüglich mitteilt.

8.5. Die Verarbeitung oder Verbindung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9. Ausführungsänderungen

9.1. Unmaßgebliche Ausführungsänderungen, die die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigen, können von uns ohne Information des Käufers ebenso durchgeführt werden wie Qualitätsverbesserungen.

9.2. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung der ursprünglich vereinbarten Ausstattung und/oder Qualität, wenn durch den Einsatz der geänderten Produkte keine Auswirkungen eintreten oder zu erwarten sind, die dem Käufer nicht zuzumuten sind.

10. Versand

10.1. Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Käufers.

10.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

10.3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch die LKW des Verkäufers erfolgt.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

11.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist ausschließlich Zwickau. Dies gilt auch für Mahnverfahren.

11.2. Das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrech


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